Die neue HOAI kommt

Anpassung der HOAI an die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 zum 01.01.2021

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C 377/17) entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze für Honorare von Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure in der HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen.

 

Am 07.08.2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium nun den Referentenentwurf zur Novellierung der HOAI vorgelegt. Es ist damit zu rechnen, dass die Neufassung der HOAI zum 01.01.2021 in Kraft tritt, wodurch die durch das Urteil des EuGH aufgetretenen Unsicherheiten teilweise beseitigt werden.

 

Auch wenn in dem Referentenentwurf nicht nur europarechtlich zwingende Modifikationen vorgenommen werden, sondern insbesondere auch die Hürden für eine Honorarvereinbarung abgesenkt werden, sind die damit eintretenden Veränderungen als minimal zu bezeichnen.

 

Gemäß dem Referentenentwurf wird es dabei bleiben, dass es sich auch bei der neuen HOAI um reines Preisrecht handelt, die HOAI also nur die Vergütungshöhe für die Grundleistungen der von ihr erfassten Leistungsbilder regelt. Es bleibt somit dabei, dass es Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien bleibt, welche konkreten Leistungen der Architekt oder Ingenieur zu erbringen hat.

 

Auch das Verfahren der Honorarermittlung auf Basis von Leistungsbildern, Honorarzonen, Honorartafeln und (grundsätzlich) anrechenbaren Kosten bleibt unberührt. Auch findet keine Anpassung des Zahlenwerks der Honorartafeln statt.

 

Die entscheidende, und die von der Rechtsprechung des EuGH angeschobene, Änderung ist darin zu sehen, dass die HOAI künftig keinen zwingenden Vergütungsrahmen mehr vorgibt sondern nur noch Orientierungswerte. Demensprechend wird der bisherige Mindestsatz in „Basishonorarsatz“ umbenannt.

 

Der Referentenentwurf sieht in § 7 Abs. 1 vor, dass der in „Basishonorarsatz“ umgetaufte Mindestsatz nicht bloße Orientierungshilfe ist, sondern im Zweifel verbindlich für die Parteien gilt, wenn sie keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben.

 

Wollen die Parteien von dem Basishonorarsatz abweichende Vereinbarungen treffen, sind sie hierin vollkommen frei, d.h., dass die Basishonorarsätze unterschritten werden können. Auch eine vollkommene Lösung von dem Vergütungssystem der HOAI ist dann möglich.

 

Zugleich erleichtert § 7 Abs. 1 HOAI des Referentenentwurfes die Voraussetzungen für eine Honorarvereinbarung zwischen den Parteien. Während nach alter Rechtslage eine Honorarvereinbarung stets zwingend schriftlich getroffen werden musste, also eine Vereinbarung per E-Mail oder Telefax nicht möglich war, können die Parteien nunmehr jederzeit, also auch während des laufenden Vertrages, eine Vergütungsvereinbarung treffen, wenn sie dabei nur die Textform wahren. In diesem Fall können sie vom Basissatz der HOAI frei nach oben oder unten abweichen.

 

Neu ist auch, dass der Architekt oder Ingenieur einem Verbraucher im Falle der Unterbreitung eines Vertragsangebotes, diesen darauf hinweisen muss, dass beide Seiten bei der Honorarvereinbarung frei sind und nicht an die Orientierungswerte der HOAI gebunden. Welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nach sich zieht ist derzeit allerdings unklar. Nach dem derzeitigen Stand des Referentenentwurfes könnte ein derartiger Verstoß rechtlich folgenlos bleiben.

 

Die Änderungen der HOAI haben auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete. Neben dem GWB ist insbesondere auch das BGB von Änderungen betroffen.

 

Die Änderungen der HOAI haben Auswirkungen auf § 650q Abs. 2 BGB, der die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB regelt. Gemäß § 650b Abs. 2 BGB kann der Auftraggeber, nachdem er mit einem Änderungsbegehren an den Auftragnehmer herangetreten ist, gegenüber diesem eine Änderung anordnen, wenn die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung über eine Mehr- oder Mindervergütung erzielt haben.

 

  • 650q Abs. 2 S. 2 und 3 BGB werden nunmehr dahingehend geändert, dass die Vergütungsanpassung immer frei vereinbar ist und nicht nur dann, wenn keine HOAI-Grundleistungen zur Debatte stehen. Diese Konstellation wird in Zukunft wohl durch § 650c BGB geregelt, wobei davon auszugehen ist, dass der durch eine Leistungsänderung bedingte Mehraufwand des Architekten oder Ingenieurs, auf den es nach § 650c Abs. 1 BGB ankommt, darin zu sehen ist, dass er zusätzlich Arbeitsstunden aufwenden muss. Im Zweifel wird ein Nachtrag also nach Stunden abzurechnen sein.

 

Eine, jedenfalls für die kommenden Jahre, sehr wichtige Frage wird durch den Referentenentwurf bislang nicht beantwortet: Welche Regelungen gelten bis zum Inkrafttreten der reformierten HOAI am 01.01.2021?

 

Laut dem Referentenentwurf gilt dieser nur für Vertragsverhältnisse, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, also am 01.01.2021, begründet werden.

 

Was Streitigkeiten über den Mindestsatz aus bereits geschlossenen Verträgen anbelangt, wird der EuGH darüber auf Vorlage durch den Bundesgerichtshof entscheiden (BGH, Beschluss vom 14.05.2020, Az.: VII ZR 174/19).

Bau- & Architektenrecht

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