EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18): Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit der Arbeitnehmer genau erfassen.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet werden müssen, „von einem Instrument Gebrauch zu machen, mit dem die Zahl der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden objektiv und verlässlich festgestellt werden kann“.
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zwischen spanischen Gewerkschaften und der dort ansässigen Deutschen Bank über geleistete Überstunden.
Nach Art. 31 Abs. 2 der Charta und der Richtlinie 2003/88 ist die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal 48 Stunden – inklusive Überstunden – begrenzt. Zudem sind die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten festgelegt.
Allerdings ist es für den Arbeitnehmer äußerst schwierig und fast unmöglich diese Rechte durchzusetzen, da der Arbeitnehmer die geleistete Arbeitszeit und Überstunden lediglich mittels Zeugenaussagen, E-Mails oder Inhalten des Telefons oder des Computers beweisen könne. Diese Beweismittel seien jedoch weder objektiv, noch verlässlich und können den Arbeitnehmerschutz und die verpflichtende Einhaltung der maximalen 48 Wochenarbeitsstunden nicht gewährleisten. Insbesondere stelle ein Zeugenbeweis aufgrund der schwächeren Position des Arbeitnehmers kein wirksames Beweismittel dar, da andere Arbeitnehmer nicht gegen ihren Arbeitgeber aussagen würden.
Der EuGH hat nun entschieden, die schwache Position des Arbeitnehmers massiv zu stärken. Er urteilte, dass es eines Systems bedarf, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, um diesen somit ein besonders wirksames, objektives und verlässliches Mittel über die von ihnen geleistete Arbeitszeit zu geben. Wie dies genau auszusehen hat, dazu äußerte sich der EuGH nicht.
Was heißt das nun für deutsche Arbeitgeber?
Zunächst hat die Entscheidung des EuGH keine massiven Auswirkungen auf deutsche Arbeitgeber. Der deutsche Gesetzgeber muss erst eine Regelung schaffen, welche Arbeitgeber verpflichtet ein solches Zeiterfassungssystem zu führen. Wie dieses aussehen wird, dazu lässt sich noch nichts Konkretes sagen. Allerdings wird es eine Vertrauensarbeitszeit wohl nicht mehr geben.
Daher darf zunächst abgewartet werden. Jedoch gibt es schon einige Gerichte die die Arbeitszeitrichtlinie bereits im Lichte dieser EuGH-Rechtsprechung auslegen und dem Arbeitgeber die Pflicht zur Führung eines Zeiterfassungssystems auferlegen.