Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassung zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823ff. BGB führen kann. Verkehrssicherungspflichten sind nicht direkt gesetzlich geregelt, da sie in einer Vielzahl von Konstellationen zum Tragen kommen. Von überragender Bedeutung ist deshalb die Rechtsprechung der Gerichte.
Derjenige, der eine Gefahrenlage -gleich welcher Art- schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.
Bereits Artikel 14 GG besagt: „Eigentum verpflichtet“. In § 823 Abs. 1 BGB heißt es schließlich: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Hierauf basiert auch die Verkehrssicherungspflicht.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte -so hart dies im Einzelfall sein mag- den Schaden selbst tragen. Er hat in diesem Falle ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten.
Die vorgenannten Grundsätze wurden in einer Entscheidung des BGH vom 08.11.2005, Az. VI ZR 332/04 näher dargelegt. Diese Grundsätze kommen in der Rechtsprechung seit jeher zur Anwendung, gleichwohl wenn es hierbei vom jeweiligen Einzelfall abhängt.
Über diesen Grundsätzen hinaus muss ein Benutzer die Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen. Der Pflichtige muss damit nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer eben nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.
So können die obigen Grundsätze auf vielfältige Konstellationen aus allen Rechtsgebieten übertragbar sein. Es kann sich um einen Sturz auf einer Glatteisfläche handeln, bei welchem die Räum- und Streupflichten angesprochen werden. Es kann sich auch um eine Straßenbaustelle handeln, deren Sicherung im Vordergrund steht. Auch die Gefahren bei einem Supermarktbesuch sind vielfältig. Selbst ein Betriebsgelände muss den Verkehrssicherungspflichten gerecht werden. In Fußgängerzonen oder öffentlichen Parks kann ein unebener Bodenbelag schnell zu Stolperfallen werden, wobei auch hier die Frage der Verkehrssicherungspflichten eine Rolle spielt. Es kann sich auch die Frage stellen, wie Bäume vor herabfallenden Ästen zu sichern sind.
Wie aufgezeigt, können Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in einer Vielzahl von Konstellationen zum Tragen kommen.
In der Realität ist es jedoch nahezu unmöglich, den unzähligen Vorgaben der Verkehrssicherungspflichten in vollem Umfang stets zu entsprechen. Bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird daher das Risiko nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen.
Neben der so zum Tragen kommenden finanziellen Leistung der Haftpflichtversicherung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bietet die Privathaftpflichtversicherung auch einen passiven Rechtsschutz bei unbegründeten Schadensersatzforderungen. Wenn Sie daher zwar für die Sicherung einer Gefahrenquelle (z. B. Räum- und Streupflicht) verantwortlich sind, jedoch keine Schuld an dem entstandenen Schaden tragen, wehrt die Privathaftpflichtversicherung diese unberechtigten Ansprüche Dritter für Sie ab. Im Notfall hilft daher der richtige Versicherungsschutz.
Der Haftpflichtversicherung obliegt es dann auch einen anwaltlichen Vertreter mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen. In einem solchen Fall übernimmt jedoch auch die Haftpflichtversicherung die Kosten eines gegebenenfalls abzuhandelnden Rechtsstreits.
In diesem Sinne stehen wir bereits seit Jahren erfolgreich bekannten Haftpflichtversicherern zur Seite.
Sollten Sie Fragen haben oder anwaltliche Hilfe benötigen, so zögern sie nicht uns zu kontaktieren.
Rechtsgebiete der SPÄNGLER Rechtsanwälte GbR
Wir bieten Ihnen individuelle Beratung nach Ihren Vorstellungen, bitte senden Sie uns eine kurze Anfrage mit Ihren Wünschen.
Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung – vielen Dank!